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Zustellung per Einschreiben ? Zugangsnachweis problematisch !

Wir empfehlen, einseitige empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärungen (zB. Kündigung) nicht per postalischem Einschreiben zuzustellen. Bei einer Zustellung per Bote oder Gerichtsvollzieher ist der Zugang des Schreibens im Streitfall sicherer zu beweisen. 

Das Bundesarbeitsgericht hat im Mai 2026 ein Urteil verkündet, nach welchem der Einlieferungsbeleg plus Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang bietet.

BAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25